AllgemeineGeschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
(gültig ab 01.06.2025)

I. Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen
    Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB gelten auch für alle künftigen Verträge und Geschäfte mit dem Partner.
    Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch
    wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.
  2. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
    rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

II. Allgemeine Bestimmungen

  1. Verträge kommen zustande, wenn wir den Auftrag oder die Bestellung des Partners ausdrücklich durch eine
    Auftragsbestätigung oder Annahmeerklärung mindestens in Textform annehmen. Ohne eine solche Erklärung gilt kein
    Vertrag als wirksam zustande gekommen.
  2. Die in Prospekten, Katalogen und auf unserer Website (www.keil.pro) enthaltenen Angaben und Abbildungen zu
    unseren Waren stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Solche Angaben sind
    branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  3. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Verpackungseinheit und/oder Gewicht bleiben im
    Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, wobei wir darauf hinweisen, dass nur Originalteile zur Anwendung kommen
    dürfen, um die Produktgarantie und Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

III. Langfrist- und Abrufverträge, Vertragsanpassung

  1. Unbefristete Verträge sind für beide Vertragspartner nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündbar.
  2. Bei Langfristverträgen (d.h. Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristeten Verträgen)
    kann bei wesentlichen Änderungen der Lohn-, Material- oder Energiekosten eine angemessene Anpassung der
    Vertragsbedingungen erfolgen.
  3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen
    bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Partner weniger als
    die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab,
    senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung
    angekündigt hat.
  4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens
    2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder
    nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu
    Lasten des Partners; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
  5. Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben nach Vertragsschluss verpflichten
    beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt
    entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme.
  6. Bei Abrufaufträgen ist die Ware innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung vollständig abzurufen. Wird
    die Ware innerhalb dieser Frist nicht vollständig abgerufen, so ist der Partner verpflichtet, die restliche Ware
    abzunehmen. Nach Ablauf der 12-Monats-Frist sind wir daher berechtigt, die restliche Ware zuzusenden und in
    Rechnung zu stellen.

IV. Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er
    aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen
    Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten. Diese Verpflichtung
    beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt zeitlich unbeschränkt.
  2. Die Weitergabe und Verwertung vertraulicher Informationen, insbesondere unseres Know-hows und unserer
    patentierten Fertigungsverfahren, ist untersagt, sofern keine ausdrückliche Genehmigung mindestens in Textform
    durch uns erteilt wird.
  3. Die Verpflichtung nach dieser Ziffer IV. gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder
    die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die
    danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden
    Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners
    entwickelt werden.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich „EXW Engelskirchen“ (Incoterms 2020) und in Euro zuzüglich Umsatzsteuer,
    Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
  2. Im Falle einer vereinbarten oder von uns nicht zu vertretenen Lieferfrist von mehr als 6 Wochen sind angemessene
    Preisanpassungen zulässig. Erhöhen sich nach der Auftragsbestätigung bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne,
    Rohstoff- und Materialpreise (z.B. Edelstahl), sonstige Materialkosten, Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben sowie
    Transportkosten oder werden diese neu eingeführt, sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den
    Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt auch dann, wenn ein Festpreis vereinbart wurde.
  3. Der Partner erklärt sich einverstanden, dass wir automatisch in den in Prospekten, Katalogen und auf unserer
    Website (www.keil.pro) aufgeführten Verpackungseinheiten liefern.
  4. Der Partner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Zur
    Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Partner insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruht.
  5. Bei Zahlungsverzug können wir nach Mitteilung an den Partner mindestens in Textform die Erfüllung unserer
    Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen und ggf. den Zugang zu unseren Servicedienstleistungen, die
    Markteintrittsunterstützung und das Netzwerk aussetzen.
  6. Die Erfüllung der Zahlungspflichten tritt erst mit Eingang der Zahlung auf unserem Bankkonto ein. Schecks und
    Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
  7. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
    Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung zurückhalten und dem Partner eine angemessene Frist
    bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des
    Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
    verlangen.

VI. Lieferung, Versand, Gefahrübergang

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „EXW Engelskirchen“ (Incoterms 2020). Maßgebend für die
    Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
    Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  2. Die Lieferzeit hängt von den individuellen Versandbedingungen (z.B. Zielland, Transportmittel,
    Exportbestimmungen, etc.) ab und wird dem Partner in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Bei Standardaufträgen
    erfolgt die Lieferung innerhalb angemessener Frist ab Auftragsbestätigung, im Inland regelmäßig innerhalb von ca.
    20 Tagen. Standardaufträge umfassen Bestellungen unserer im Lager vorrätigen Waren aus unserem
    Standardsortiment, insbesondere von KEIL- und KARL-Hinterschnittankern, in den auf unserer Website (www.keil.pro)
    angegebenen Abmessungen und Spezifikationen und in handelsüblichen Mengen, sofern keine zusätzlichen,
    individuellen Anpassungen an Gegenstücken wie Schrauben, Gewindestiften oder speziellen Verbindungsstücken
    erforderlich sind. Für Bestellungen, die zusätzliche individuelle Komponenten wie spezielle Schrauben, Gewindestifte
    oder andere Gegenstücke enthalten, kann eine längere Lieferzeit erforderlich sein.
  3. Die Lieferfrist beginnt jeweils mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen,
    wenn unvorhersehbare Ereignisse wie Materialknappheit oder sonstige Fälle i.S.d. Ziffer XI. eintreten. Hierüber
    informieren wir den Partner unverzüglich.
  4. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Innerhalb einer Toleranz von 15 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder
    Minderlieferungen bei Sonderanfertigungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
    Gesamtpreis.
  6. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie
    nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Partners zu lagern.
  7. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens
    jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die
    Anlieferung übernommen haben.
  8. Alle Sendungen ab einem Warenwert von € 250,00 netto werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei
    Haus einschließlich Verpackung abgefertigt. Expressgebühr bzw. Eilzustellung wird grundsätzlich berechnet. Alle Post-
    und Paketdienstgebühren werden frankiert. Sofern der Warenwert unter € 250,00 liegt, wird die Fracht in Rechnung
    gestellt.

VII. Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Partner
    unverzüglich mindestens in Textform davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach
    Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziffer XI. aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder
    Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu
    vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller, auch künftig entstehender
    Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor. Besteht zwischen uns und dem Partner ein
    Kontokorrentverhältnis, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Zahlung der Forderungen aus einem
    anerkannten Kontokorrentsaldo vor.
  2. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und Forderungen einzuziehen,
    solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Nimmt der Partner
    die Forderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Vertragspartner auf, tritt er bereits jetzt seine Forderung aus
    dem Schlusssaldo im Sinne von § 355 HGB in Höhe unserer fälligen Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware
    zusammen mit anderer Ware weiterveräußert, so erstreckt sich die Vorausabtretung nur bis zur Höhe des Wertes der
    Vorbehaltsware. Der Partner darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
    verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
  3. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von
    Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die
    Abtretung hiermit an.
  4. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem
    Partner mindestens in Textform gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
    berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner
    ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des
    Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.
  5. Wir sind berechtigt, die Ermächtigungen zur Weiterveräußerung und Einziehung der abgetretenen Forderungen
    mindestens in Textform zu widerrufen, wenn der Partner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
    Erlösen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist
    oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Partner auf unser Verlangen bei Widerruf der
    Einziehungsermächtigung verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben,
    den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen, alle zum Einzug der Forderungen durch uns erforderlichen Angaben zu
    machen und Unterlagen herauszugeben.
  6. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor, ohne dass uns hieraus
    Verpflichtungen treffen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
    untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
    Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder
    Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden
    oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns
    anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum
    unentgeltlich für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im
    Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in
    sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich mindestens in Textform unter Übergabe der für eine
    Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Pfändungen oder sonstige rechtliche oder
    tatsächliche Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Partner ist verpflichtet, den Dritten auf unseren Eigentumsvorbehalt
    hinzuweisen.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent,
    so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  9. Sofern die verkauften Waren in den Geltungsbereich eines anderen Staates verbracht werden, ist der Partner
    verpflichtet, auf seine eigenen Kosten vor Beginn der Lieferung sicherzustellen, dass die Rechtsordnung des Staates, in
    den die Waren verbracht werden, einen Eigentumsvorbehalt kennt, der mit den Regelungen dieser Ziffer VIII.
    vergleichbar ist. Der Partner ist insoweit verpflichtet, alle Handlungen vorzunehmen, Maßnahmen zu ergreifen und
    Registrierungen durchzuführen, die erforderlich und durchführbar sind, um unsere Eigentumsrechte an den
    verkauften Waren zu sichern. Hierzu verpflichten wir uns, den Partner mit allen rechtlich erforderlichen Handlungen zu
    unterstützen und dem Partner die notwendigen Informationen mindestens in Textform zu erteilen und entsprechende
    Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit in dessen Staat die notwendigen Schritte zur Sicherung unseres
    Eigentumsvorbehalts eingeleitet und durchgeführt werden können. Der Partner haftet uns gegenüber für jeden
    entstandenen Schaden, der sich daraus ergibt, dass keine ausreichende Sicherung unseres Eigentums an den
    verkauften Waren besteht oder der Eigentumsvorbehalt nach dieser Ziffer IX. ganz oder teilweise von dem Recht des
    Staates, in den die verkauften Waren verbracht wurden, nicht anerkannt wird.

IX. Sachmängel, Mängelrügen, Gewährleistung, Verjährung

  1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Das
    Risiko der Eignung der Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck trägt der Partner. Entscheidend für die
    Bestimmung des vertragsgemäßen Zustands der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziffer VI. 7.
  2. Die von uns gelieferten Waren hat der Partner gemäß § 377 HGB unverzüglich nach dem Eintreffen am
    Bestimmungsort auf Fehler oder Mängel zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw.
    Leistung gilt als genehmigt, wenn erkennbare oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel nicht ohne
    schuldhaftes Zögern bei uns mindestens in Textform gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Partner mindestens in
    Textform ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von einem Jahr ab Erhalt der
    Ware unter gleichzeitiger Übergabe der beanstandeten Waren bei uns zu rügen. Entscheidend für die Einhaltung der
    Frist ist die Absendung der Mängelanzeige.
  3. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen
    unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist.
    Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der
    bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  4. Unsere Gewährleistung ist zunächst beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Hierzu
    hat uns der Partner in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Schlagen Nachbesserungen oder
    Ersatzlieferungen fehl oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von
    uns verweigert, kann der Partner Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Eine
    Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an
    einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
    Das Recht des Partners auf Nacherfüllung bei unerheblichen Mängeln ist ausgeschlossen.
  5. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Ware, fehlerhafte Montage bzw.
    Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, falsche Kombination aus Ankerhülsen und Einschraubteilen, übliche
    Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Verwendung nicht zugelassener Komponenten entstehen,
    stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener
    Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die
    Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern. Die Montage der Waren, insbesondere der KEIL- und KARL-
    Hinterschnittanker, hat stets durch qualifizierte Fachkräfte zu erfolgen. Bei der Montage sind die in der
    Montageanleitung beschriebenen Vorgehensweisen strikt einzuhalten, anderenfalls erlischt der Garantie- bzw.
    Gewährleistungsanspruch des Partners. Allein der Partner ist verantwortlich für die Auswahl der passenden
    Kombination aus Ankerhülsen und Einschraubteilen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die durch eine
    falsche Kombination oder eine nicht fachgerechte Montage entstehen.
  6. Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen
    zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer
    üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In Fällen
    des Lieferregresses im Verbrauchsgüterkauf gelten die Verjährungsfristen gemäß §§ 478, 479 BGB.
  7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem
    Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den
    Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziffer IX. 4 Satz 4 entsprechend.
  8. § 444 BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer IX. unberührt.

X. Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –,
    wenn wir, unser gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht haben.
  2. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei leicht fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit haften wir – mit Ausnahme des nachfolgenden Satzes – unbeschränkt. Unsere Haftung bei grober
    Fahrlässigkeit ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, wenn nicht dieser Schaden
    auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
  3. Im Übrigen gilt bei leichter Fahrlässigkeit folgendes: Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme
    bei der Verletzung von Kardinalpflichten – ausgeschlossen. Ansonsten ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf
    den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
  4. Verschuldensunabhängige, gesetzliche Haftungstatbestände, insbesondere die Haftung nach dem
    Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt. Wir haften unbeschränkt, sofern Ansprüche des Partners gegen uns
    bereits vor Vertragsschluss entstanden sind.
  5. Die Rechte des Partners aus Gewährleistung oder wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
  6. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau, fehlerhafte
    und nicht fachgerechte Montage oder natürlicher Abnutzung beruhen.
  7. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
    auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
    Erfüllungsgehilfen.

XI. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Pandemien und staatliche Eingriffe sowie Arbeitskämpfe, Streik,
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Unruhen, behördliche Maßnahmen,
Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten, Transportprobleme und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare
und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung
von den jeweiligen Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich
der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für Lieferungen
    und Zahlungen.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu
    klagen.
  3. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist
    ausdrücklich ausgeschlossen.

Direkt zu den technischen Details